Gastkommentar

Sterbehilfe-Entscheid: Österreich tickt menschlicher. Noch

(c) Peter Kufner
  • Drucken

Das deutsche Bundesverfassungsgerecht sieht ein Grundrecht auf selbstgewählten Tod unter Mithilfe durch anderer. Was bedeutet die Entscheidung für Österreich?

Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.

>>> Mehr aus der Rubrik „Gastkommentare"

Ob die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zur geschäftsmäßigen Suizidhilfe vom vergangenen Aschermittwoch tatsächlich Rückenwind für eine Etablierung der Sterbehilfe in Österreich bringt, wie Philipp Aichinger in seinem Artikel („Die Presse“ v. 26. 2. 2020) schreibt, wird sich weisen.
Zwingend ist das nicht. Im Gegenteil. Denn entgegen den etwas zu euphorischen Reaktionen interessengebundener Rechtsvertreter ist die Rechtslage in Deutschland und Österreich eben nicht vergleichbar. Dennoch ist das Urteil des deutschen Höchstgerichts auch für Österreich relevant. Weil es in seiner Begründung und Logik gleich mit mehreren Illusionen aufräumt.

Zur ersten Illusion: Eine einmal zugestandene Beihilfe zur Selbsttötung lasse sich eingrenzen. So ist etwa Spanien kurz davor, die Beihilfe zum Suizid wie auch die Tötung auf Verlangen einzuführen. Freilich (erstmals) nur für schwerstkranke, unter unzumutbaren Schmerzen leidende Personen. Belgien und die Niederlande haben auch so begonnen. Mittlerweile sind an Demenz Erkrankte, Minderjährige und psychisch Kranke umfasst. In der Schweiz darf die Sterbehilfe auch Gefangenen angeboten werden. Und in Kanada kann man mit seinem selbstbestimmten Tod gleich etwas „Gutes“ tun und den Suizid mit einer Organspende kombinieren.

Nach langer Diskussion

Auch Deutschland wollte nach langer Diskussion die Beihilfe zum Suizid auf die bloß freiwillige kostenlose Hilfe durch nahestehende Personen beschränken. Geht nicht, sagt nun das Höchstgericht.

Das deutsche Grundrecht sieht ein allgemeines Persönlichkeitsrecht vor, und dieses würde auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfassen. Und zwar völlig bedingungslos. Wer wie das deutsche Höchstgericht davon ausgeht, dass das Recht, sich selbst zu töten, sich unmittelbar von der Menschenwürde ableite, der darf dieses „Recht“ natürlich auch an keine Bedingungen knüpfen, sondern muss diese Entscheidung „ohne weitere Begründung oder Rechtfertigung“ als einen „Akt autonomer Selbstbestimmung“ respektieren. Damit wird jegliche Suizidprävention ad absurdum geführt, worüber selbst vorsorglich geschaltete Hinweise auf Telefonseelsorge und Hilfe bei Suizidgedanken nicht hinwegtäuschen können.

Was für Österreich aber ganz zentral ist: Österreich kennt ein derartiges allgemeines Persönlichkeitsrecht, wie es das Deutsche Bundesverfassungsgericht interpretiert, nicht. Österreich stützt sein verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht direkt auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die dazugehörige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Und der sagt klar: Aus Art 2 EMRK (Recht auf Leben) ist gerade kein (Menschen-)Recht auf selbstbestimmtes Sterben abzuleiten. In Verbindung mit Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) hätten die Mitgliedstaaten zwar einen Beurteilungsspielraum und es ist ihnen auch nicht verboten, Suizidbeihilfe zuzulassen. Verpflichtet dazu sind sie aber nicht.

Aus der in Österreich geltenden Grundrechtslage ist ein verfassungsmäßig geschütztes Recht auf Suizidbeihilfe also nicht abzuleiten. Österreich hat sich bisher auch dagegen entschieden. Das österreichische Strafgesetzbuch verbietet bisher nicht nur die Tötung auf Verlangen, sondern auch, einen anderen zur Selbsttötung zu animieren. Der österreichische Gesetzgeber geht richtigerweise davon aus, dass Menschen mit Suizidgedanken schutzbedürftig sind. Er sieht sich in der Pflicht, diese schutzbedürftigen Personen vor dem Erwartungsdruck anderer zu schützen, und macht das, indem er verbietet, zur Selbsttötung zu animieren. Auch eine angebotene Hilfeleistung animiert.

Normalisierung der Suizidhilfe

Und damit kommen wir zur zweiten Illusion, mit der das deutsche Bundesverfassungsgericht aufräumt. Das Höchstgericht trifft nämlich folgende Feststellungen: Ja, die „gesellschaftliche Normalisierung“ der Suizidhilfe kann dazu führen, dass sich assistierter Suizid als normale Form der Lebensbeendigung etabliert. Das kann vor allem für alte und kranke Menschen gelten, die unter „autonomiegefährdende soziale Pressionen“ kommen.

In Ländern mit liberalen Regelungen zur Suizid- und Sterbehilfe ist ein stetiger Anstieg assistierter Selbsttötungen und von Tötung auf Verlangen zu verzeichnen. Suizidentschlüsse können gerade dann gefördert werden, wenn Menschen angesichts eines steigenden Kostendrucks in den Pflege- und Gesundheitssystemen aus Angst vor Versorgungslücken befürchten, ihre Selbstbestimmung zu verlieren. Und ja, einer der häufigen Gründe für einen assistierten Suizid ist – wie Untersuchungen im In- und Ausland nachweisen – der Wunsch, Angehörigen nicht zur Last zu fallen.

Das alles sind nicht bloß Argumente von Gegnern der Sterbehilfe. Es sind seit Aschermittwoch Feststellungen eines deutschen Höchstgerichts. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat sich dennoch für ein Grundrecht auf selbstgewählten Tod unter Mithilfe durch andere entschieden. Und mehr noch – es hat sogar regelrecht ein Grundrecht, mit der Tötung anderer Geld zu machen, etabliert. Denn laut Höchstgericht verblieben – und das trotz weit über 9000 Suiziden/Jahr in Deutschland (mehr als durch Verkehrsunfälle!) – jenseits geschäftsmäßiger Angebote der Suizidhilfe keine verlässlichen realen Möglichkeiten, einen etwaigen Entschluss zur Selbsttötung umzusetzen. Es mutet fast als Gnadenakt an, dass es dem Gesetzgeber weiterhin zugestanden wird, allgemeine Suizidprävention zu betreiben oder das legitime Ziel zu verfolgen, dass Suizid sich möglichst nicht als normale Form der Lebensbeendigung etabliere. Zumindest solang dadurch die Hürden für die Selbsttötung nicht zu hoch werden.

Und das Grundrecht auf Leben?

Das Höchstgericht hätte auch anders entscheiden können. Zur Disposition stünde etwa ein Grundrecht auf Unterstützung durch die Solidargemeinschaft, vor allem dann, wenn Schutzbedürftige gerade auf diese Unterstützung angewiesen wären. Ein Grundrecht auf Leben, das davor schützt, in den Suizid gedrängt zu werden. Denn dass es durch etablierte Sterbehilfe zu einem erhöhten Erwartungsdruck und einen stetigen Anstieg von Suiziden kommt, ist dank des deutschen Urteils quasi amtlich. Suizid aber braucht keine Unterstützung – Suizid braucht Prävention. Österreich hat noch die Wahl: entweder ein Recht, nicht in den Tod gedrängt zu werden, oder ein Recht auf Mitwirkung am Suizid.
Hier gibt es kein Sowohl-als-auch – hier gibt es nur ein Entweder-oder. Ganz ohne Illusionen.

Einen ausführlicheren Text der Autorin mit dem Titel: „Sterbehilfe: Ist es Zeit für eine Gesetzesänderung?“ finden Sie auf der Website der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft unter folgendem Link: https://www.patientenanwalt.com/download/Expertenletter/Palliativ_Care/Sterbehilfe_Ist_es_Zeit_fuer_Gesetzesaenderung_Merckens.pdf

Die Autorin

Dr. Stephanie Merckens (*1976) ist ausgebildete Rechtsanwältin und Biopolitikerin am Institut für Ehe und Familie (IEF) der österreichischen Bischofskonferenz, wo sie die Abteilung Politik leitet. Sie war Mitglied der Kommission Palliativmedizin der European Academy of Sciences and Arts (EASA) und ist Mitglied der österreichischen Bioethikkommission.

E-Mails an: debatte@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.02.2020)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Tirols SPÖ-Chef Dornauer
Meta-Nachrichten

Tirols SPÖ-Chef Dornauer fordert "Umdenken" bei Sterbehilfe

Der unterstützte Suizid dürfe auch in Österreich, wo ein Verbot gilt, kein Tabu sei, meint der Tiroler Landesparteichef. Das Thema sollte auch Bestandteil eines verpflichtenden Ethikunterrichts sein.
Symbolbild
Kommentar

Sterbehilfe? Hilfe!

Die deutschen Höchstrichter haben soeben entschieden, die in Österreich könnten schon in Kürze folgen. Das Recht auf Leben steht in Gefahr, unterhöhlt zu werden.
Ein alter Mensch bekommt die Hand gehalten, Bonn am 16.1.1999 , Bonn Deutschland PUBLICATIONxINxGERxSUIxAUTxONLY Copyri
Unheilbar Kranke

Die Krux mit der Sterbehilfe

Das deutsche Urteil rüttelt auch Österreich auf. Doch die Parteien tun sich mit dem Thema schwer.
Gastkommentar

Tür zur Sterbehilfe weit geöffnet

Das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe wird Konsequenzen für Österreich haben.
Der VfGH wird frühestens in der Juni-Session über die Anträge entscheiden.
Deutsches Urteil

Sterbehilfe: Österreichs Rechtslage deutlich restriktiver

Das deutsche Urteil bedeutet Rückenwind für insgesamt vier Personen, die in Österreich vor dem VfGH für liberalere Gesetze kämpfen. Eine Entscheidung könnte im Juni fallen.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.